§ 2 - Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3 Gesundheitswesen
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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1.
Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,

b)
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

2.
Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

b)
zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,

c)
Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,

d)
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.

3.
Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

4.
Räume im Sinne dieses Gesetzes sind

a)
baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,

b)
räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.


Text in der Fassung des Artikels 8 Cannabisgesetz (CanG) G. v. 27. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 109 m.W.v. 1. April 2024

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Frühere Fassungen von § 2 BNichtrSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 8 Cannabisgesetz (CanG)
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
aktuellvor 01.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BNichtrSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BNichtrSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNichtrSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BNichtrSchG Rauchverbot (vom 01.04.2024)
... ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
V. v. 05.10.2007 BGBl. I S. 2347; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 2 BMVI-BNRSG-ZustV
... die in 1. Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das ... wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen; 2. Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 8 CanG Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
... zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten" eingefügt. 2. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „(zu den §§ 10 bis 14) Nummer 2 Satz 1" durch die ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 2 BahnRVÄndG Änderung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes
... § 2 Nummer 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) wird wie folgt gefasst: „3. ...


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