§ 2 Begriffsbestimmungen
- 1.
- Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
- b)
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
- 2.
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- b)
- zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
- c)
- Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
- d)
- Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
- 3.
- Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
- 4.
- Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
- b)
- räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 1 BNichtrSchG Rauchverbot (vom 01.04.2024) ... ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
Zitat in folgenden NormenBMVI-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung
V. v. 05.10.2007 BGBl. I S. 2347; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 2 BMVI-BNRSG-ZustV ... die in 1. Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das ... wird auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen; 2. Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf das ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenCannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
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