§ 4 - Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.09.2007; FNA: 212-3 Gesundheitswesen
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§ 4 Verantwortlichkeit



Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.



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