(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §
1 Abs. 1 raucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten; §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
V. v. 05.10.2007 BGBl. I S. 2347; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
V. v. 05.10.2007 BGBl. I S. 2347; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 1 BMVI-BNRSG-ZustV (vom 09.03.2023) ... Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes , die in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden, wird auf die ... (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf 1. die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die ...