Eingangsformel - Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStGAVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 73 Nr. 1, 8, 12, 25 und 26 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:



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