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Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStGAVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 73 Nr. 1, 8, 12, 25 und 26 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 28. Juli 2007 PStGAV § 9a, § 20, § 20a, § 20b, § 21, § 24, § 41, § 42

Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1.
§ 9a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder".

2.
In § 20 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Vertriebenen und Spätaussiedlern" durch die Wörter „Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben," ersetzt.

3.
§ 20b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst:

„Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen".

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Vertriebene und Spätaussiedler" durch die Wörter „die in Absatz 1 genannten Personen" ersetzt.

4.
§ 21 wird aufgehoben.

5.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „mitzuteilen" durch die Wörter „zu übersenden" ersetzt.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 41 Satz 2 wird gestrichen.

7.
In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „auf den Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ein Familienbuch noch nicht angelegt ist," gestrichen.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juli 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.