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Änderung § 5 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

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§ 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


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Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.