§ 3 - Abfallverbringungsbußgeldverordnung (AbfVerbrBußV)

V. v. 29.07.2007 BGBl. I S. 1761 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2022 BGBl. I S. 741
Geltung ab 02.08.2007; FNA: 2129-49-1 Umweltschutz
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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung V. v. 16. Februar 2016 BGBl. I S. 240 m.W.v. 24. Februar 2016

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Frühere Fassungen von § 3 AbfVerbrBußV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.02.2016Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
vom 16.02.2016 BGBl. I S. 240
aktuell vorher 03.03.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
vom 14.02.2008 BGBl. I S. 242
aktuellvor 03.03.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 AbfVerbrBußV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AbfVerbrBußV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerbrBußV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 16.02.2016 BGBl. I S. 240
Artikel 1 8. AbfVerbrBußVÄndV
... die Angabe „2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1)" ersetzt. 2. § 3 wird ...

Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 14.02.2008 BGBl. I S. 242
Artikel 1 1. AbfVerbrBußVÄndV
... nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt." 3. Folgender § 3 wird angefügt: „§ 3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. ...


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