(1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§
6 bis 8 oder §
12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach §
13 zu stellen.
(2) Anträge auf Zuteilungen nach §
9 sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475