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§ 13 - Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)

Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 2129-50 Umweltschutz
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§ 13 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für

1.
die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen sowie Festlegungen zur Vereinheitlichung der anzuwendenden Berechnungsgrößen zur Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 6 Abs. 1;

2.
die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge und für die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 7 Abs. 1;

3.
die Festlegung zusätzlicher Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit und die Zuordnung von Brennstoffen zu den Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2;

4.
die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage und des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, die bei der Berechnung zuzuteilender Berechtigungen nach § 9 zugrunde zu legen ist;

5.
die nähere Bestimmung des maßgeblichen Standardauslastungsfaktors nach § 3 Nr. 8;

6.
die Hinzurechnung und den Abzug nach § 11 Abs. 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnenden Produktionsmenge nach § 11 Abs. 3 sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5;

7.
die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuordnung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen, sowie für Anforderungen an den Nachweis des Synthesegaseinsatzes;

8.
die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen;

9.
den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Produktionsübernahme nach § 10 Abs. 6.

 
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Zitierungen von § 13 ZuG 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 ZuG 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuG 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZuG 2012 Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 (vom 28.07.2011)
... einer Anlage werden bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach ... sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. (2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist ...
§ 7 ZuG 2012 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 (vom 28.07.2011)
... je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung ... Produktionsmenge einer Anlage sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, ... sich nach Formel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. (2) Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe eingesetzt werden konnten, errechnet ...
§ 9 ZuG 2012 Zuteilung für Neuanlagen
... vorstehenden Sätzen sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. (4) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung nach ...
§ 10 ZuG 2012 Einstellung des Betriebes von Anlagen (vom 28.07.2011)
... der Mehrproduktion sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.  ...
§ 11 ZuG 2012 Kuppelgas (vom 28.07.2011)
... den Absätzen 3 bis 5 sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. Sind für Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 zusätzliche ...
§ 14 ZuG 2012 Antragsfristen
... bis 8 oder § 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 zu stellen. (2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens bis zur ...
Anhang 3 ZuG 2012 (zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)
... gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls b) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde ... gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls b) 345 Gramm Kohlendioxid je ...
Anhang 5 ZuG 2012 (zu § 4 Abs. 3) Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage
... Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, bb) 990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde ... Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten bb) 400 Gramm Kohlendioxid je ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475