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Anhang 3 - Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)

Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 2129-50 Umweltschutz
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Anhang 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)


Anhang 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

Teil A Produktbezogene Emissionswerte

I.
Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie)

Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt

1.
bei Anlagen zur Stromproduktion

a)
365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls

b)
750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;

2.
bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;

3.
bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme

a)
225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls

b)
345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;

II.
Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas

Als Emissionswert je Produkteinheit gilt

1.
bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit

a)
drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,

b)
vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,

c)
fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;

2.
bei Anlagen zur Herstellung von Glas

a)
für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und

b)
für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.

III.
Neuanlagen zur Herstellung von Keramik

Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt

a)
für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,

b)
für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,

c)
für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und

d)
für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.

Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nicht-kommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.

Teil B Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9

I.
Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Festlegung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.

II.
Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.



 

Zitierungen von Anhang 3 ZuG 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 ZuG 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuG 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZuG 2012 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 (vom 28.07.2011)
... der Anlage in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der Jahre der ...
§ 9 ZuG 2012 Zuteilung für Neuanlagen
... entspricht. (2) Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit sind in Anhang 3 festgelegt. Die Bundesregierung kann Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die ... Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zuordnung anderer als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genannten Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten durch Rechtsverordnung ... (3) Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen ist, bestimmt sich dieser nach dem ...
§ 13 ZuG 2012 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
... Abs. 3 sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5; 7. die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuordnung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, soweit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 11 ZuV 2012 Bestimmung des Emissionswertes (vom 28.07.2011)
... Zuteilungsgesetzes 2012 gelten die Emissionswerte für gasförmige Brennstoffe nach Anhang 3 Teil A Nr. I des Zuteilungsgesetzes 2012 nicht für die Verwendung von Synthesegas aus ... (2) Bei einer Anlage, für deren Produkt kein Emissionswert in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 festgelegt ist, gibt der Betreiber den Emissionswert je Produkteinheit ...
§ 14 ZuV 2012 Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007 (vom 28.07.2011)
... August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, soweit für deren Produkte in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 keine Emissionswerte festgelegt sind, die Angaben nach Nummer 3 sowie ... Teilanlage gesondert zu machen, sofern den Teilanlagen unterschiedliche Emissionswerte nach Anhang 3 des Zuteilungsgesetz 2012 oder unterschiedliche Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4 des ...
§ 15 ZuV 2012 Zuteilungen für Neuanlagen (vom 28.07.2011)
... August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, soweit für deren Produkte in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 keine Emissionswerte festgelegt sind, die nach der ... Teilanlage gesondert zu machen, sofern den Teilanlagen unterschiedliche Emissionswerte nach Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 oder unterschiedliche Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4 des ...