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Anhang 5 - Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)

Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 133 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.08.2007; FNA: 2129-50 Umweltschutz
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Anhang 5 (zu § 4 Abs. 3) Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage


Anhang 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Grundsatz

Die anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus der Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs.

Der Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem Anpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs.

 
a)
Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage

Der Effizienzstandard der Anlage entspricht dem Verhältnis der Emissionsmenge, die sich aus der Multiplikation der Produktionsmenge der Anlage im Referenzjahr und dem Produktstandard nach Nummer 2 ergibt, zu den Emissionen der Anlage im Referenzjahr.

Stellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellenarbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert für den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses Anhangs.

b)
Bestimmung des Anpassungsfaktors

Soweit die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen von dem Gesamtminderungsbedarf abweicht, der durch die anteilige Kürzung insgesamt zu erbringen ist, werden die einzelnen Kürzungen durch Anwendung eines Anpassungsfaktors korrigiert. Der Anpassungsfaktor entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtminderungsbedarf und der Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen. Die Summe der entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen berechnet sich aus der Differenz der Summe aller Zuteilungen und der Summe aller Zuteilungen nach Anwendung des Effizienzstandards. Der Anpassungsfaktor berechnet sich nach Formel 4 dieses Anhangs.

2.
Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung

a)
Erzeugung von Strom:

aa)
365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,

bb)
990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr Braunkohle eingesetzt wurde mit dem beim Abnahmeversuch der Anlage ermittelten Wirkungsgrad und der am Standort nutzbaren Braunkohle, ansonsten

cc)
750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;

b)
Erzeugung von Wärme:

aa)
225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten

bb)
400 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;

c)
Erzeugung von Wellenarbeit

530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.

Sofern in einer Anlage im Referenzjahr mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Produktstandard mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den Produktstandards entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der im Referenzjahr eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres erfolgt.

3.
Bestimmung des Referenzjahres

Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005. Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nummer 1 Buchstabe a sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen maßgeblich.

4.
Berechnungsformeln

Formel 1

 
Berechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung

EBend = EB * AK

Formel 2

 
Berechnung der anteiligen Kürzung

AK = 1 - AF * ( 1 - ES )

Formel 3

 
Bestimmung des Effizienzstandards

ES = ( PSQ * PQ + PSA * PA + PSW * PW ) / EMRJ

Formel 4

 
Bestimmung des Anpassungsfaktors

AF = ( ( Summe EB ) - BU ) / ( Summe EB - Summe ( ES * EB ) )

Erläuterung der Abkürzungen

AKAnteilige Kürzung der Zuteilungsmenge
AFAnpassungsfaktor
BUGesamtzuteilungsmenge für Bestandsanlagen in der Zuteilungsperiode
EBMenge der Emissionsberechtigungen nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel
EBendMenge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach anteiliger Kürzung
EMRJEmissionen der Anlage im Referenzjahr
ESEffizienzstandard der Anlage
PANettowärmeproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
PQNettostromproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
PWNettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
PSAProduktstandard für die Erzeugung von Wärme
PSQProduktstandard für die Erzeugung von Strom
PSWProduktstandard für die Erzeugung von Wellenarbeit




 

Zitierungen von Anhang 5 ZuG 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 5 ZuG 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuG 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZuG 2012 Nationale Emissionsziele (vom 28.07.2011)
... §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Wertes nach Satz 1 fließen die ...
§ 13 ZuG 2012 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
... für Anforderungen an den Nachweis des Synthesegaseinsatzes; 8. die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 17 ZuV 2012 Bestimmung des Effizienzstandards (vom 28.07.2011)
... Angaben über die prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen für das nach Anhang 5 Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 maßgebliche Referenzjahr. (2) Die ... Referenzjahr. (2) Die Produktstandards für gasförmige Brennstoffe nach Anhang 5 Nr. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 gelten nicht für die Verwendung von Synthesegas aus ...