Änderung § 16 ZuG 2012 vom 15.08.2013

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§ 16 ZuG 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 16 ZuG 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 54 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Text alte Fassung)

§ 16 Kosten der Zuteilung


(Text neue Fassung)

§ 16 Kostenlose Zuteilung


(Textabschnitt unverändert)

Von der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9 zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, bleibt hiervon unberührt.






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