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Änderung § 16 PassV vom 15.08.2013

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§ 16 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 16 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Erstattung von Auslagen


(Text alte Fassung)

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aufwendungen.

(Text neue Fassung)

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.