Das
Projekt-Mechanismen-Gesetz vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), geändert durch Artikel
75 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:
23. Aufsichtsausschuss: das von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Artikel 6 des Protokolls,".
- b)
- Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.
- 2.
- § 3 Abs. 7 wird aufgehoben.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend."
- b)
- Absatz 10 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort akkreditiert" durch die Wörter oder den Aufsichtsausschuss akkreditiert" ersetzt.
- 5.
- In § 14 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:
Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen."
V. v. 28.08.2008 BGBl. I S. 1830
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074, 2009 BGBl. I S. 371