(1) Dienstbezüge im Sinne der §§
24,
59 und
126 der
Wehrdisziplinarordnung sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leistungsprämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überleitungszulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag sowie für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter mit Anspruch auf Ausbildungsgeld der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes.
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§
61 bis 63 der
Wehrdisziplinarordnung sind alle auf Grund des soldatischen Dienstverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(3) Wehrsold im Sinne des §
24 der
Wehrdisziplinarordnung sind der einfache Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwendungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der Reserveoffizierzuschlag, der Reserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzuschlag und der Verpflichtungszuschlag.