Änderung Anlage 3a LMHV vom 21.05.2010

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Anlage 3a LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
Anlage 3a LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
 

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Anlage 3a (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft


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Lfd.
Nr. | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung
mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft

1 | Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und
Kaltwasserzufuhr) | Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe-
denkliche Handwaschgelegenheiten.

2 | Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana-
lisationsanschluss und Abwasserableitungssys-
tem) | Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem,
dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch
Abwässer nachteilig beeinflusst werden.

3 | Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken
getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Le-
bensmittel) | Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für
das Waschen der Hände und das Waschen der Le-
bensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beein-
flussung von Lebensmitteln.

4 | Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit
von Trinkwasser) | Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das ein-
mal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderun-
gen der Trinkwasserverordnung untersucht wird.

 



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