Die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Betriebe des Einzelhandels stellt eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang nach Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dar, wenn die Abgabe
- 1.
- auf höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge des abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen Ursprungs und
- 2.
- auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern gelegene Betriebe
beschränkt ist.
§ 8 Tier-LMHV Verbote ... Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung, nicht gelten, 1. Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt ...