Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (5. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129; Geltung ab 20.04.2024
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

-
des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253):

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Artikel 1 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 20. April 2024 Tier-LMHV § 2c, § 12, § 13, § 22, § 23, § 24, Anlage 8

Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."

2.
Dem § 2c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch von erlegtem Wild bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2b Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist."

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe

Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Behörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jedem Wildkörper den Kopf oder die Eingeweide beizufügen, sofern dies zur Untersuchung auf Krankheitserreger, insbesondere zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, erforderlich ist."

5.
In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „nach Ablauf des 21. Tages" durch die Wörter „nach Ablauf des 28. Tages" ersetzt.

6.
In § 23 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.

7.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

8.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird im Klammerzusatz die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

b)
In der Überschrift des Begleitscheines wird nach der Angabe „Kapitel VI" die Angabe „Nummer 5" eingefügt.

c)
Nummer 3 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 20. April 2024 Tier-LMÜV § 7a, § 8

Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358, 1844), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 2" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. April 2024.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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