1Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs in einem Betrieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit
§ 6 dieser Verordnung, nicht gelten, herstellt oder behandelt, hat die jeweiligen Anforderungen der
Anlage 5 einzuhalten.
2Die Anforderungen der
Anlage 5 Kapitel I, II Nr. 1 und Kapitel IV Nr. 2.1 gelten nicht für
- 1.
- Verkaufsräume sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,
- 2.
- an Verkaufsräume unmittelbar angrenzende Räume, in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher vorbereitet werden, und
- 3.
- Küchenräume von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 24 Tier-LMHV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 11. entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5 a) Kapitel I Nr. 1.4 unverpacktes Fleisch nicht getrennt ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272