Es ist verboten, in einem Betrieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit
§ 6 dieser Verordnung, nicht gelten,
- 1.
- Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, aus oder unter Verwendung von
- a)
- Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewonnen worden ist,
- b)
- Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Eischalen gewonnen worden sind,
herzustellen,
- 2.
- Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II Nr. 2.2, auch in Verbindung mit Nr. 2.3, bezeichnetem Fleisch herzustellen,
- 3.
- Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der in Anlage 5 Kapitel III Nr. 2 genannten Eingeweide, Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe herzustellen oder
- 4.
- entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
§ 23 Tier-LMHV Straftaten (vom 20.04.2024) ... 2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt, 3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder ...