(1) Als Haustiere gehaltene Huftiere dürfen nur zur Schlachtung an einen Schlachthof abgeben werden, wenn die Tiere so gekennzeichnet sind, dass der Herkunftsbetrieb eindeutig feststellbar ist.
(2) Wer nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Erzeugnisse mit einem Identitätskennzeichen in den Verkehr bringt, hat bei umhülltem oder verpacktem zerlegtem Fleisch oder bei umhüllten oder verpackten Nebenprodukten der Schlachtung das Identitätskennzeichen so auf der Umhüllung oder Verpackung zu befestigen oder aufzudrucken, dass es beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung zerstört wird.
(3) 1Es dürfen, bezogen auf die Innentemperatur des Lebensmittels,
- 1.
- Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nur bei einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C,
- 2.
- Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustiere gehaltenen Huftieren nur bei einer Temperatur von nicht mehr als + 3 °C,
- 3.
- Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nur bei einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,
- 4.
- Wildkörper erlegten
- a)
- Großwildes nur bei einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C,
- b)
- Kleinwildes nur bei einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,
- 5.
- Separatorenfleisch nur bei einer Temperatur von nicht mehr als + 2 °C und gefrorenes Separatorenfleisch nur bei einer Temperatur von nicht mehr als - 18 °C
gelagert und befördert werden.
2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bezeichneten Fälle.
(4) 1Fischereierzeugnisse, die zu den Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische (Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur umhüllt oder verpackt abgegeben werden. 2Auf der Umhüllung oder Verpackung sind
- 1.
- der wissenschaftliche Name und die Handelsbezeichnung der Art des Fisches,
- 2.
- Zubereitungshinweise und
- 3.
- ein Hinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen führen können,
nach Maßgabe des Satzes 3 anzugeben.
3Für die Art und Weise der Kennzeichnung gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie
§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 24 Tier-LMHV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... 15. entgegen § 12 Abs. 1 einen Tierkörper befördert, 16. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 Fleisch, Nebenprodukte der Schlachtung, Wildkörper oder Separatorenfleisch lagert oder ... Wildkörper oder Separatorenfleisch lagert oder befördert, 17. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis abgibt, 18. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 eine Untersuchung ... § 12 Abs. 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 15 Abs. 1 als Haustiere gehaltene Huftiere abgibt oder 4. entgegen § 15 Abs. 2 ein ... 3. entgegen § 15 Abs. 1 als Haustiere gehaltene Huftiere abgibt oder 4. entgegen § 15 Abs. 2 ein Identitätskennzeichen nicht richtig befestigt oder nicht richtig aufdruckt. ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272