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Anlage 2 - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:

1.
Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.

2.
Die Eier müssen bei einer - möglichst konstanten - Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.



 

Zitierungen von Anlage 2 Tier-LMHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 Tier-LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Tier-LMHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 Tier-LMHV Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
... Muscheln die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 und 3, 3. Eiern die Anforderungen der Anlage 2 , 4. frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem ...