(1)
1Es ist verboten, Fleisch von nach
§ 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach
§ 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.
2Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch bereits vor Abschluss der Untersuchung nach
§ 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.
(2)
1Es ist verboten, nach
§ 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach
§ 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.
2Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch von erlegtem Wild bereits vor Abschluss der Untersuchung nach
§ 2b Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Fünfte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Artikel 1 5. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ... Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2c Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, ... dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist." 2. Dem § 2c Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die zuständige Behörde kann die ...
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1537