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Änderung § 22 Tier-LMHV vom 21.05.2010
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§ 22 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung | § 22 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Verbote und Beschränkungen | |
(1) Es ist verboten, 1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht durch Schlachten getötet worden sind, 2. Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist, in den Verkehr zu bringen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden (Canidae), Katzen (Felidae) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen. |
(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen. | |
(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben. | (3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben. |
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