§ 20 Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 20 Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 444 |
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(Text alte Fassung) § 20 Temperaturanforderungen für die Lagerung und Beförderung von Eiern | (Text neue Fassung)§ 20 (aufgehoben) |
Wer Hühnereier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat diese ab dem 18. Tag nach dem Legen bei einer Temperatur von + 5 °C bis + 8 °C zu lagern oder zu befördern. |