Änderung § 7b Tier-LMÜV vom 23.11.2010

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§ 7b Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 7b Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7b Tierartspezifische Kriterien für und Anforderungen an die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb


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(1) Auf Antrag des für die Farmwildhaltung verantwortlichen Lebensmittelunternehmers kann die zuständige Behörde nach Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Schlachtungen von Farmwild abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genehmigen.

(2) Die Genehmigung nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann erteilt werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.




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