Änderung Anlage 2 Tier-LMÜV vom 30.06.2020

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Anlage 2 Tier-LMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
Anlage 2 Tier-LMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1480
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 9) Grenzwerte für die Aufhebung der Anordnung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung


| Keimzahl
bei + 30 °C
(pro ml) | Somatische Zellen
(pro ml)

Rohe Kuhmilch | ≤ 100.000 | ≤ 400.000

Rohmilch anderer
Tierarten | ≤ 1.500.000 |

Rohmilch anderer Tierar-
ten, die für die Herstel-
lung von Rohmilcher-
zeugnissen ohne Hitze-
behandlung bestimmt ist | ≤ 500.000 |



 
 



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