Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach §
7 nicht behindert wird.
§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017) ... Nr. 136/2004 (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt. (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die ... bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die ... die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen. (4) Die §§ 3 , 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für ...
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399