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§ 8 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

§ 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung



(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.

(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.

(3) 1Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen" zu kennzeichnen. 2Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kennzeichnen.

(4) 1Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde bei der Einfuhruntersuchung

1.
einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,

2.
die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse an lebende Tiere oder

3.
bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs

a)
eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen an Rückständen von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukten oder von anderen Stoffen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, oder

b)
Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte

festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen lebender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs desselben Ursprungs oder derselben Herkunft verstärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Artikels 24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG vorzunehmen. 2Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Umfang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3, 4.2.5 und 4.4.2.

(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt nicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf die jeweiligen Rückstände in den nachfolgenden Rechtsakten festgelegt sind und diese nicht erreicht werden:

1.
Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) in Verbindung mit Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, L 239 vom 6.9.2002, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder

2.
Rechtsakte der Europäischen Union, die auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden.





 

Frühere Fassungen von § 8 LMEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
aktuell vorher 07.12.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
vom 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
aktuell vorher 30.04.2011 (21.09.2011)Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
vom 15.09.2011 BGBl. I S. 1860
aktuell vorher 03.10.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1903
aktuellvor 03.10.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017)
... L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt. (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die ... für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die ... für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die zuständige ...
Anlage 4 LMEV (zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Abs. 5) Durchführung der Warenuntersuchung (vom 03.10.2017)
... Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit nahelegen. 5. Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde ... 2.2.3 im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 ist zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die ... 2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:  ... Vorschriften über die Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 zu unterrichten. 2.5 Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme Im ... 4.2.5 Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 ist von jeder Sendung die doppelte Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu ... Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. LMEVÄndV
... der Kommission vom 21. Mai 2008 (ABl. EU Nr. L 132 S. 16)" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 5 werden a) die Angabe „vom 14. August 2002" durch die Angabe „vom ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... die Wörter „, zusammengesetzten Lebensmitteln" eingefügt. 8. In § 8 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „17.9.2002" durch die Angabe „17.8.2002" und die Angabe ... und die Angabe „L 229" durch die Angabe „L 239" ersetzt. 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Verfahren nach Abschluss der ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 4. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... (ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 28) geändert worden ist," ersetzt. 3. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt ...