(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.
(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.
(3)
1Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen" zu kennzeichnen.
2Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach Maßgabe der
Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kennzeichnen.
(4) 1Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde bei der Einfuhruntersuchung
- 1.
- einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,
- 2.
- die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse an lebende Tiere oder
- 3.
- bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs
- a)
- eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen an Rückständen von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukten oder von anderen Stoffen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, oder
- b)
- Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen lebender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs desselben Ursprungs oder derselben Herkunft verstärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der
Richtlinie 96/23/EG und des Artikels 24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der
Richtlinie 97/78/EG vorzunehmen.
2Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Umfang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten Kontrollen nach
Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3, 4.2.5 und 4.4.2.
(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt nicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf die jeweiligen Rückstände in den nachfolgenden Rechtsakten festgelegt sind und diese nicht erreicht werden:
- 1.
- Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Rückstände (ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61) in Verbindung mit Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8, L 239 vom 6.9.2002, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- Rechtsakte der Europäischen Union, die auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017) ... L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt. (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die ... für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die ... für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die zuständige ...
V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1903
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399