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§ 11 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

§ 11 Schiffsausrüster



(1) 1Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 2 registrieren zu lassen. 2Wer einen Betrieb nach Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 4 Satz 1 einzuhalten und

1.
der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 in ein von ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Abs. 2 oder in ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 zu melden;

2.
darf die Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur ohne Zwischenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen anderen Bestimmungsort verbracht werden;

3.
der für das Versandlager zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit Angabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2 genannten Bescheinigung zu erstatten;

4.
die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Nummer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die Ankunft der Sendung zu unterrichten.

3Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen der Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten und der Färöer Inseln liefern.

(2) 1Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist. 2Sie haben die Sendung im externen Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu befördern. 3Der Kapitän oder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. 4Schiffsausrüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.

(3) 1Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zuständige Behörde des Versandlagers für die Beförderung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. 2Dabei kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. 3Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über das Informationsverfahren nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG anzukündigen.





 

Frühere Fassungen von § 11 LMEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
aktuell vorher 30.04.2011 (21.09.2011)Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
vom 15.09.2011 BGBl. I S. 1860
aktuellvor 30.04.2011 (21.09.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LMEV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.10.2017)
... b oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt, 4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht ... Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert, 6. ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet, 7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung ... Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet, 7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, 9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 ... entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert, 9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert, 11. entgegen § ... Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert, 11. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Lieferung einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,  ... einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, 12. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 12a. entgegen § ...
Anlage 3 LMEV (zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... „, eines EFTA-Staates oder der Färöer Inseln" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und ...