(1) Zolllager und Lager in Freizonen, in denen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge und müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.
- 2.
- 1Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühlräume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 getrennt von anderen Lebensmitteln zu lagern. 2Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die getrennte Lagerung innerhalb eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 eine abschließbare Abtrennung vorhanden ist.
- 3.
- Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal vorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen durchführt.
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zuständigen Behörde registriert, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen und über ein geschlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge jederzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.
(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
(4) 1Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesamt Name, Anschrift, Veterinärkontroll-Nummer und TRACES-Nummer sowie diesbezügliche Änderungen zu den nach Absatz 1 anerkannten Lagern und zu den nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüstern. 2Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 registrierten Schiffsausrüster.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 LMEV Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen (vom 03.10.2017) ... Der Betreiber eines Zolllagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Abs. 1 hat die in § 9 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres ... Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Abs. 1 sowie die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sendung anhand einer Dokumentenprüfung ... darf die in Absatz 1 genannten Sendungen aus Zolllagern oder Lagern in Freizonen im Sinne des § 12 Abs. 1 nur auslagern, sofern sie 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland ... nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland verbracht werden oder 2. in ein nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in einen von der zuständigen Behörde eines ... Behörde zugeführt werden. Der Transport zwischen nach § 12 Abs. 1 anerkannten Lagern ist verboten. (4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des ... 1 anerkannten Lagern ist verboten. (4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12 Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige ... die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 untersagen und die dort gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 4 ...
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459