§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen.
Frühere Fassungen von § 13a LMEV
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interne Verweise§ 19 LMEV Straftaten (vom 03.10.2017) ... in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt, 3. entgegen § 13a Fleisch einführt oder 4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 5 1. EULMRDVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel ... 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel Es ist verboten, Fleisch von Hunden, ... c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. entgegen § 13a Fleisch ...
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