Änderung § 19 LMEV vom 21.05.2010

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§ 16 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 19 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Straftaten


(Text neue Fassung)

§ 19 Straftaten


(Textabschnitt unverändert)

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

vorherige Änderung

1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt oder

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.



1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,

2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,

3. entgegen § 13a Fleisch einführt oder

4. entgegen § 16 Absatz
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.

 



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