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Synopse aller Änderungen der LMEV am 21.05.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Mai 2010 durch Artikel 5 der 1. EULMRDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verfahren bei der Anzeige
§ 4 Lebende Tiere
§ 5 Einfuhr
§ 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen
§ 7 Einfuhruntersuchung
§ 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung
§ 9 Durchfuhr
§ 10 Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen
§ 11 Schiffsausrüster
§ 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern
§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
§ 14 Verfahren bei der Wiedereinfuhr
§ 15 Ausnahmeregelungen
§ 16 Straftaten
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen durch die Europäische Kommission
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle
Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 5) Durchführung der Warenuntersuchung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13a (neu)




§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Straftaten


Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

vorherige Änderung

1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt oder

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.



1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt oder sonst verbringt oder

3. entgegen § 13a Fleisch einführt.



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