Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 LMEV vom 21.05.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 LMEV, alle Änderungen durch Artikel 5 1. EULMRDVÄndV am 21. Mai 2010 und Änderungshistorie der LMEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 16 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Straftaten


Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

(Text alte Fassung)

1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt oder

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt oder sonst verbringt oder

3. entgegen § 13a Fleisch einführt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige