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Änderung § 5 LMEV vom 30.04.2011

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§ 5 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 5 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einfuhr


(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind, oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie

1. einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und

(Text alte Fassung)

2. über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht werden.

(Text neue Fassung)

2. über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht werden.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle

1. von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Falle von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Island oder den Färöer Inseln einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind,

2. von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken mit Ursprung in Island und

3. der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.

(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nr. 2 sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.