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Synopse aller Änderungen der LMEV am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen


(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie

1. aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der in einer Liste eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes aufgeführt ist, der auf

a) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) gestützt und unmittelbar anwendbar ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist oder

c) einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist,

2. aus einem Drittland stammen, das in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) erlassen hat und der vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist,

(Text neue Fassung)

b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist oder

c) einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,

2. aus einem Drittland stammen, das in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) erlassen hat und der vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,

3. außer in den in Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt sind, die

a) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission nach Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist oder

c) in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist,



b) in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist oder

c) in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,

und

4. von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und

a) die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 31) geändert worden ist, genügt,

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b) die den jeweiligen Anforderungen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist, oder

c) die den Anforderungen einer Entscheidung genügt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist.



b) die den jeweiligen Anforderungen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 16, auch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder

c) die den Anforderungen einer Entscheidung genügt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundesanzeiger *) bekannt gemacht worden ist.

(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen

1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel

a) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erlassen worden ist und

b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,

2. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 eingeführt werden, wenn die Lebensmittel oder die Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, keiner der Kategorien unterfallen, die im Anhang eines Rechtsaktes nach Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,

3. abweichend von Absatz 1 Nummer 3 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel

a) keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und

b) kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,

4. 1 abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel

a) in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a keine Anforderungen an Bescheinigungen niedergelegt sind,

b) ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht erlassen und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist und

c) eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die Lebensmittel von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2a entspricht.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de




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*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) wurde hier sinngemäß auch durchgeführt, obwohl dort Buchstabe c nicht aufgezählt ist.

§ 7 Einfuhruntersuchung


(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden sind, und lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine Einfuhruntersuchung durch, die eine Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004, eine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 sowie eine Warenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die über eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unterzogen. 2 Der für den Transport Verantwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. 3 Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im Flug- oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten worden ist, einer Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, zu unterziehen. 4 Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 überschritten ist. 5 Die zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchführen. 6 Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.

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(3) 1 Die zuständige Behörde führt bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) den Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de




(3) 1 Die zuständige Behörde führt bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2024) 

§ 13 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


(1) 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund

1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung

vorherige Änderung nächste Änderung

erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.



erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(2) 1 Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. 2 Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2024) 

§ 16 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.



(1) 1 Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(2) 1 Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. 2 Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2024) 

§ 17 Amtliche Kontrollen


vorherige Änderung

1 Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union von der zuständigen Behörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrollen durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.


*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de




1 Unbeschadet der auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union von der zuständigen Behörde durchzuführenden amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs führt die zuständige Behörde bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern amtliche Kontrollen durch, die in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt nach § 16 Absatz 1 Satz 1 bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. 2 Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.