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§ 14 - Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)

V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 18.08.2007; FNA: 2129-50-1 Umweltschutz
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§ 14 Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007



(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über:

1.
die Kapazität der Anlage,

2.
den Emissionswert je Produkteinheit,

3.
bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die eingesetzten Brennstoffe und deren Aktivitätsraten seit Inbetriebnahme sowie die nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einsetzbaren Brennstoffe,

4.
bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, soweit für deren Produkte in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 keine Emissionswerte festgelegt sind, die Angaben nach Nummer 3 sowie die in der Anlage eingesetzten Rohstoffe und deren Aktivitätsraten,

5.
die maßgebliche Tätigkeit nach Anhang 4 Abschnitt I des Zuteilungsgesetzes 2012,

6.
im Fall einer Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden oder einer produktionsbezogenen Beschränkung der genehmigten Kapazität die sich aus dieser Beschränkung ergebenden maximalen Vollbenutzungsstunden,

7.
den Umfang etwaiger Beschränkungen im Sinne von Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 sowie die sich daraus ergebenden tatsächlichen Vollbenutzungsstunden,

8.
den Einsatz von Kuppelgasen,

9.
das Datum der Inbetriebnahme und

10.
im Fall von § 11 Abs. 5 die Produktionsmengen anderer Tätigkeiten, die nicht für die Herstellung der Produkte der Haupttätigkeit verwendet werden.

(2) Bei Kapazitätserweiterungen bestehender Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in den Jahren 2003 bis 2007 muss der Zuteilungsantrag für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 Angaben enthalten über:

1.
die Produktionsmengen der Anlage einschließlich aller nach dem 31. Dezember 2002 erfolgten Kapazitätserweiterungen in der nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 jeweils geltenden Basisperiode,

2.
im Fall einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und 31. Dezember 2005 die Produktionsmengen für den Zeitraum des Probebetriebes.

Im Übrigen gilt für die Kapazitätserweiterung Absatz 1 und für den vor dem Jahr 2003 in Betrieb genommenen Teil der Anlage § 13 entsprechend.

(3) Bei Kapazitätserweiterungen bestehender Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in den Jahren 2003 bis 2007 muss der Zuteilungsantrag für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 Angaben enthalten über:

1.
die jährlichen Emissionsmengen der Anlage einschließlich aller nach dem 31. Dezember 2002 erfolgten Kapazitätserweiterungen in der nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 jeweils geltenden Basisperiode,

2.
im Fall einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und 31. Dezember 2005 die jährlichen Emissionsmengen für den Zeitraum des Probebetriebes,

3.
bei Herstellung unterschiedlicher Produkte in der Anlage den Anteil der Einzelprodukte an der Gesamtproduktionsmenge.

Im Übrigen gilt für die Kapazitätserweiterung Absatz 1 und für den vor dem Jahr 2003 in Betrieb genommenen Teil der Anlage § 12 entsprechend.

(4) Besteht die Anlage nach § 8 des Zuteilungsgesetzes 2012 oder die Kapazitätserweiterung aus mehreren, selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen einer gemeinsamen Anlage, so sind die Angaben nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 für jede Teilanlage gesondert zu machen, sofern den Teilanlagen unterschiedliche Emissionswerte nach Anhang 3 des Zuteilungsgesetz 2012 oder unterschiedliche Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 zuzuordnen sind.





 

Frühere Fassungen von § 14 ZuV 2012

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2011Artikel 11 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 ZuV 2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 ZuV 2012 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuV 2012 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZuV 2012 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011)
... 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 , § 15, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 und § 19 Abs. 1 erforderlichen Angaben in den ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 11 TEHAnpG Änderung der Zuteilungsverordnung 2012
... August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist," eingefügt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ...