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Abschnitt 4 - Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)

V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 18.08.2007; FNA: 2129-50-1 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 20 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge



(1) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die tatsachenbezogenen Angaben im Zuteilungsantrag auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Abweichend von Satz 1 bedürfen Zuteilungsanträge, für die ausschließlich die Angaben nach § 12 Abs. 1 erforderlich sind, keiner Verifizierung.

(2) Der Sachverständige hat die Prüfungsrichtlinie zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach der Datenerhebungsverordnung 2012 (BAnz. vom 23. August 2006 S. 5848) zu beachten. Die dort genannten Anforderungen gelten für die Verifizierung von Zuteilungsanträgen entsprechend.

(3) Von der Verifizierung ausgenommen sind Bewertungen mit erheblichem Beurteilungsspielraum; der Sachverständige überprüft dabei nur die tatsachenbezogenen Angaben, auf die der Betreiber in seiner jeweiligen Herleitung verweist. Im Fall des § 11 Abs. 2 hat der Sachverständige zu bestätigen, dass nach seiner Einschätzung der im Zuteilungsantrag ausgewiesene Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist.

(4) Für die Überprüfung der Richtigkeit hat der Sachverständige die im Zuteilungsantrag gemachten Angaben und deren Herleitung mit den vom Betreiber vorzulegenden Nachweisen sowie der Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, abzugleichen. Der Sachverständige hat über die Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben hinaus den Zuteilungsantrag als Ganzes sowie die ihm vorgelegten Nachweise jeweils auf ihre innere Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen.

(5) Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätigkeiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten delegiert, hat er dies in seinem Prüfbericht anzuzeigen.

(6) Der Prüfbericht muss in nachvollziehbarer Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. Er muss Angaben zu sämtlichen im elektronischen Format zur Ausfüllung durch den Sachverständigen vorgesehenen Feldern enthalten. Im elektronischen Format sind die jeweils zutreffenden Prüfvermerke auszuwählen. Hat der Sachverständige in den Antragsangaben Fehler oder Abweichungen von den rechtlichen Anforderungen festgestellt, muss er im Prüfbericht darauf hinweisen und erläutern, warum er das Testat trotzdem erteilen konnte. Soweit dem Sachverständigen eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, hat er in seinem Prüfbericht zu vermerken, inwieweit ein Nachweis geführt wurde, und zu begründen, warum die eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegenstand.

(7) Der Sachverständige hat in seinem Prüfbericht an Eides statt zu versichern, dass bei der Verifizierung des Zuteilungsantrags die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit nach den jeweiligen Regelungen seiner Zulassung als Umweltgutachter oder seiner Bestellung als Sachverständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt war und er bei der Erstellung des Zuteilungsantrags nicht mitgewirkt hat.

(8) Bei der Prüfung von Angaben zur Produktionsmenge einer Anlage nach § 10 hat der Sachverständige darüber hinaus in seinem Prüfbericht zu bestätigen, dass die Angaben entsprechend dem höchsterreichbaren Grad an Genauigkeit ermittelt wurden und diese auf eine Oxidation eines Brennstoffs oder einer Umsetzung eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen sind. Ferner ist die angegebene Ungenauigkeit der Bestimmungsmethode zu bestätigen.




§ 21 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht.




§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 18. August 2007 in Kraft.


Anhang 1 (zu den §§ 4 und 5) Einheitliche Stoffwerte für Emissionsfaktoren, Heizwerte und Kohlenstoffgehalte für Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte


Anhang 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

BrennstoffEmissionsfaktorHeizwert
 t CO2 / GJ GJ / t GJ / 1.000 Nm³
Anthrazit (Wärmeerzeugung) 0,09831,5 
Braunkohlenbrikett Lausitz 0,10119,4 
Braunkohlenbrikett Rheinland 0,09919,7 
Braunkohlenstaub Lausitz 0,09921,6 
Braunkohlenstaub Mitteldeutschland 0,09819,1 
Braunkohlenstaub Rheinland 0,09822,0 
Erdgas Altmark 0,056 11,7
Erdgas H 0,056 36,0
Erdgas L 0,056 33,0
Flüssiggas0,06445,6 
Grubengas0,055 17,8
Heizöl EL nach DIN 51603, Teil 1 *) 0,07442,6 
Heizöl S nach DIN 51603, Teil 3 *) 0,07839,5 
Rohbraunkohle Helmstedt 0,09910,2 
Rohbraunkohle Lausitz 0,1138,8 
Rohbraunkohle Mitteldeutschland 0,10410,7 
Rohbraunkohle Rheinland 0,1148,9 
Steinkohlenkoks0,10527,6 
Vollwertkohle Deutschland 0,09328,3 
Vollwertkohle Import Australien 0,09525,4 
Vollwertkohle Import China 0,09525,5 
Vollwertkohle Import Indonesien 0,09525,3 
Vollwertkohle Import Kanada 0,09526,1 
Vollwertkohle Import Kolumbien 0,09425,2 
Vollwertkohle Import Polen 0,09427,5 
Vollwertkohle Import Russland 0,09525,6 
Vollwertkohle Import Norwegen 0,09428,6 
Vollwertkohle Import Südafrika 0,09625,2 
Vollwertkohle Import USA 0,09427,8 
Vollwertkohle Import Venezuela 0,09327,8 
Wirbelschicht-Braunkohle Lausitz 0,10119,4 
Wirbelschicht-Braunkohle Rheinland 0,09821,6 


Stoff - Rohstoff Emissionsfaktor
 t CO2 / t
BaCO30,223
CaCO30,440
Dolomit (50 % CaCO3, 50 % MgCO3) 0,477
Elektrodenabbrand (98 % C-Gehalt) 3,591
K2CO30,318
MgCO30,522
Na2CO30,415
NaHCO30,524
SrCO30,298
Li2CO30,596
TC, TIC, TOC im Materialstrom (bezogen auf C) 3,664


Stoff - Produkt Emissionsfaktor
 t CO2 / t
Produktion von Branntkalk (bezogen auf CaO) 0,785
Produktion von Dolomitkalk (bezogen auf 50 % CaO und 50 % MgO) 0,913
Produktion von Magnesiumoxid (aus MgCO3 bezogen auf MgO) 1,092
Produktion von Zementklinker 0,525
Gips aus REA-Anlagen (bezogen auf CaCO3-Einsatz) CaSO4x 2 H2O 0,256


Stoff - Kohlenstoffbilanz Kohlenstoffgehalt
 t C / t
Benzol (100 % Reinheit) 0,923
Dieselkraftstoff0,868
Eisenschwamm0,020
Elektrodenabbrand (98 % C-Gehalt) 0,980
Flüssiggas (Butan 100 % Reinheit) 0,828
Flüssiggas (Propan 100 % Reinheit) 0,818
Heizöl, leicht 0,862
Heizöl, schwer 0,872
Methanol (100 % Reinheit) 0,375
Roheisen0,047
Rohöl0,932
Stahl (auch Stahlschrott) 0,0015
Teer0,883
Polystyrol (geschäumt) 0,923


---
*)
Amtlicher Hinweis: Die aufgeführten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.


Anhang 2 (zu § 5 Abs. 3) Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid-Emissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Formel

 
EF = (0,054829 + Hu • 0,023736) / Hu • 44/12

EF Heizwertbezogener CO2-Emissionsfaktor in t CO2/GJ
Hu Unterer Heizwert des Brennstoffs in GJ/t


Anhang 3 (zu § 9) Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks



Formel 1

 
 
Eges. = ( Cgem;t0 - Cgem;t1 ) • 44/12

Eges. Gesamte Kohlendioxid-Emissionen in t CO2
Cgem;t0 Gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t; im Fall der Kalzinierung gemessener Kohlenstoffgehalt des Kokses vor der Kalzinierung in t
Cgem;t1 Gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t; im Fall der Kalzinierung gemessener Kohlenstoffgehalt des Kokses nach der Kalzinierung in t

Formel 2

 
 
Eges. = ( Cber;t0 - Cber;t1 ) • 44/12

Eges. Gesamte Kohlendioxid-Emissionen in t CO2
Cber;t0 Berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t; im Fall der Kalzinierung berechneter Kohlenstoffgehalt des Kokses vor der Kalzinierung in t
Cber;t1 Berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t; im Fall der Kalzinierung berechneter Kohlenstoffgehalt des Kokses nach der Kalzinierung in t

Formel 3

 
 
Eges. = Vber • aCO2 • 44/(22,4•1000)

Eges. Gesamte Kohlendioxid-Emissionen in t CO2
Vber Aus der Mengenmessung des Gasstroms bestimmter Jahresvolumenstrom des Abgases (umgerechnet in trockenes Abgas) in Nm³
aco2 Gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%

Wenn eine Messung des Kohlenmonoxids vor der Umwandlung in Kohlendioxid erfolgt, ist das Kohlenmonoxid in die Rechnung einzubeziehen. Dabei wird unterstellt, dass das Kohlenmonoxid vollständig zu Kohlendioxid umgesetzt wird.

Formel 4

 
Berechnung der trockenen Abgasmenge aus der zugeführten Luftmenge bei konstantem Inertgasanteil von 79,07 Volumenprozent.

 
Vber = ( VLuft,tr • 79,07 ) / (100 - aCO2 - bCO - cO2 )

VLuft,tr Volumenstrom der zugeführten Luft (umgerechnet in getrocknete Luft) in Nm³ pro Zeiteinheit
aCO2 Gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
bCO Gemessener Kohlenmonoxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
cO2 Gemessener Sauerstoffgehalt des trockenen Abgases in Vol-%


Anhang 4 (zu § 19) Berechnungsvorschriften für Abzug und Hinzurechnung der Kuppelgasemissionen



Formel 1

 
Zuteilung für Kuppelgas erzeugende Anlagen nach Anhang 1 Nr. VII bis IXb des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind.

 
EB = ( EMBP + EMWL ) • EF • tp

Formel 2

 
Zuteilung für Kuppelgas verwertende Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind.

 
EB = (EMBP - EMKG ) • EF • tp

Formel 3

 
Produktionsmenge von Kuppelgas verwertenden Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind.

 
PBP(KGKW) = PBP • ( WBP(gesamt) - WBP(KG) ) / WBP(gesamt)

EB Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel (in t CO2-Äquiv.)
EF Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist
EMBP Durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode
EMKG Durchschnittliche jährliche Emissionen in der Basisperiode aus der Verwertung von Kuppelgasen
EMWL Durchschnittliche jährliche Emissionen in der Basisperiode aus Kuppelgasen, die an Anlagen weitergeleitet wurden, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzesvom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unterliegen
PBP Durchschnittliche jährliche Produktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP(KGKW) Produktionsmenge von Kuppelgas verwertenden Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist
tp Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
WBP(KG) Brennstoffenergie der eingesetzten Kuppelgase in der Basisperiode
WBP(gesamt) Brennstoffenergie aller eingesetzten Brennstoffe in der Basisperiode