Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. §
9a der
Verordnung über das Erbbaurecht, §
46 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und §
4 des
Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.