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§ 6
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§ 6 - Preisklauselgesetz (PreisKlG
k.a.Abk.
)
Artikel 2 G. v. 07.09.2007
BGBl. I S. 2246
, 2247 (
Nr. 47
); zuletzt geändert durch
Artikel 8
Abs. 8 G. v. 29.07.2009
BGBl. I S. 2355
Geltung ab 14.09.2007; FNA: 720-18
Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 5
←
→
§ 7
§ 6 Verträge mit Gebietsfremden
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§
14
des
Bürgerlichen Gesetzbuches
) mit Gebietsfremden.
§ 5
←
→
§ 7
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Zitierungen von
§ 6 Preisklauselgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PreisKlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisKlG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 PreisKlG Ausnahmen vom Verbot
(vom 11.06.2010)
... Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind die in den §§ 3
bis
7 genannten zulässigen Preisklauseln. Satz 1 gilt im Fall 1. der in § 3 ...
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