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Änderung Artikel 22 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 05.11.2008

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Artikel 22 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
Artikel 22 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 22 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert:

1. § 23c wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

(3) Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der Leistungsträger alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch Datenübertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im Falle der Zahlung von Krankentagegeld können private Krankenversicherungsunternehmen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 erstatten.'

(Text alte Fassung)

2. In § 28p Abs. 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebsnummer' ein Komma und die Wörter „der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger' eingefügt.

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)