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Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnOÄndAnO k.a.Abk.)

A. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2263 (Nr. 47); Geltung ab 01.01.2008
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Eingangsformel



Nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:


I.


I. ändert mWv. 1. Januar 2008 SoldErnAnO Artikel 5, Artikel 7, Artikel 9

Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 18. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2495) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 (Zuständigkeiten im Heer) wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Regimenter" durch die Angabe „das Heerestruppenkommando, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „und das Heerestruppenkommando" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „und das Heerestruppenkommando" gestrichen.

2.
In Artikel 7 (Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Verteidigungsbezirkskommandos," gestrichen.

3.
Artikel 9 (Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes) wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „Bundeswehrkrankenhäuser," wird die Angabe „Institute des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr," eingefügt.

b)
Nach der Angabe „Sanitätszentren," wird die Angabe „Versorgungs- und Instandsetzungszentren," eingefügt.


II.



(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.