Änderung § 4 PassDEÜV vom 06.12.2025

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§ 4 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
§ 4 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2025) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zertifizierung


(1) 1 Die Systemkomponenten der Passbehörden, des Passherstellers und der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. 2 Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung richten sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Zertifizierung gilt § 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2025) 



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