§ 4 Zertifizierung
(1)
1Die Systemkomponenten der Passbehörden, des Passherstellers und der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des
§ 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des
§ 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus
Anlage 2.
2Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung richten sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 PassDEÜVÄndV ... für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden." 2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zu Testzwecken können nach ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 4 PAuswVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung ... zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu zertifizierte Komponenten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 verwendet werden. (4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ... ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zertifiziert worden ist. (2) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist ... von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde". 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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