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Änderung § 4 PassDEÜV vom 01.11.2010

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§ 4 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 4 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen


(Text neue Fassung)

§ 4 Zertifizierung


vorherige Änderung

(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist vom BSI vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den in den §§ 2 und 3 geregelten Verfahren bestimmt sind, können beim BSI einen Konformitätsbescheid gemäß Satz 1 beantragen. Zu Testzwecken können nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern technische Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, für die kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde.

(2) Die Prüfung
der Konformität erfolgt durch eine beim BSI akkreditierte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle gemäß den Vorgaben des Kapitels 9 der Anlage zu dieser Verordnung. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. Das BSI stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 3. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.



(1) 1 Die Systemkomponenten der Passbehörden, des Passherstellers und der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. 2 Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung richten sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes
vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Kosten
der Zertifizierung trägt der Antragsteller.

(heute geltende Fassung)