Änderung § 1a PassDEÜV vom 01.05.2025

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§ 1a PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 1a PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren


vorherige Änderung

 


(1) 1 In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. 2 Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. 3 Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.

(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:

1. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder

2. die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.

 



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