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Änderung § 6 PassDEÜV vom 01.11.2010

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§ 6 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 6 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Behebung technischer Fehler und Inkonsistenzen


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit bei der Durchführung der in den §§ 2 bis 6 geregelten Verfahren geringfügige technische Fehler oder Inkonsistenzen offenbar werden, die das Datenaustauschformat XPass betreffen, kann das BSI nach Anhörung der Verfahrenshersteller, des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, des Deutschen Landkreistages und des Passherstellers Empfehlungen zur Behebung dieser Fehler und Inkonsistenzen aussprechen. Die Empfehlungen sind auf der Internetseite des BSI zu veröffentlichen.

(2) Die nach den Vorschriften dieser Rechtsverordnung Verpflichteten können in dem vom BSI gemäß Absatz 1 empfohlenen Umfang von den in Kapitel 4 der Anlage enthaltenen technischen Vorgaben abweichen.