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Änderung § 6 PassDEÜV vom 01.11.2010

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§ 7 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 6 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsregelungen


vorherige Änderung

(1) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Datenaustauschformat beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Oktober 2009 weiterführen.

(2) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Übermittlungsprotokoll beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Oktober 2009 weiterführen.

(3) Signaturkarten, die vor dem 1. Mai 2008 ausgestellt wurden, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung. Das Auswärtige Amt tauscht bis zum 1. Mai 2008 mit dem Passhersteller bilateral Softwareschlüssel und Zertifikate aus.

(4) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 können bis zum 31. Oktober 2009 auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde.




Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Datenaustauschformat (XPass) beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Dezember 2012 weiterführen.

(heute geltende Fassung)